Gästeabgaben (Kurtaxen)
Wir freuen uns, Sie in Lantsch/Lenz begrüssen zu dürfen.
Laut Art. 4 des Gesetzes über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe unterliegt jeder Gast in der Gemeinde Lantsch/Lenz der Gästeabgabepflicht. Gast im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, welche, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Lantsch/Lenz übernachtet.
Bei Eigentümern, Nutzniessern und Dauermietern von Ferienwohnungen wird die Gästeabgabe ausschliesslich Pauschal in Rechnung gestellt (siehe Art. 8). Auf Gesuch hin können Sie die beschränkte Familienpauschale wählen.
Anmeldeformular für Eigentümer
Anmeldeformular für Dauermieter
Die Gästeabgabe kann direkt beim Vermieter oder bei Lantsch/Lenz Tourismus entrichtet werden (bitte beachten Sie die Öffnungszeiten).
Art. 7 Bemessung Gästeabgabe | CHF |
Erwachsene / Jugendliche pro Nacht | 2.60 |
Erwachsene / Jugendliche im Massenlager pro Nacht | 1.60 |
Kinder 6 bis 12 Jahre pro Nacht | 1.30 |
Kinder 0 bis 6 Jahre pro Nacht | gratis |
Art. 10 Angehörigenpauschale nach Anzahl Zimmer | |
Bis 1 1/2 Zimmer | 260.00 |
Bis 2 1/2 Zimmer | 343.20 |
Bis 3 1/2 Zimmer | 426.40 |
Bis 4 1/2 Zimmer | 509.60 |
Bis 5 1/2 Zimmer | 592.80 |
Bis 6 1/2 Zimmer | 676.00 |
Art. 11 Beschränkte Familienpauschale | |
Erwachsene | 104.00 |
Kinder | 52.00 |
Weitere Informationen erhalten Sie bei Lantsch/Lenz Tourismus.
Gesetze
830 Gesetz über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe (Tourismusgesetz)
830.1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe