Gästeabgaben (Kurtaxen)
Wir freuen uns, Sie in Lantsch/Lenz begrüssen zu dürfen.
Laut Art. 4 hat jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot der Gemeinde zu benützen.
Grundeigentum in der Gemeinde begründet die Steuerpflicht, nicht jedoch die Befreiung von der Gästeabgabe.
Informationen zu den Gästeabgaben gemäss Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Erhebung einer Gäste- und Tourismusförderungsabgabe:
II. Gästeabgaben
Art. 4 Gästeanmeldung / Meldepflicht
1 Beherberger im Sinne von Art. 3 lit.a TG sind verpflichtet, Ankunfts- und Abreisedatum sowie weitere statistisch erforderliche Daten zu registrieren. Sie tragen Ankünfte und Logiernächte in die offiziellen Blätter des Bundesamtes für Statistik ein.
2 Sie tragen die Daten zudem in das von der Destinationsorganisation zur Verfügung gestellte elektronische Erfassungstool ein.
3 Diese Regelung gilt analog auch für:
- Vermieter im Sinne von Art. 10 Abs. 4 TG bezüglich deren Gäste;
- Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter, welche der Pflicht zur Entrichtung der Gästeabgabe gemäss Art. 3 lit. a TG unterstehen, bezüglich deren eigenen Aufenthaltes und des Aufenthaltes ihrer Besucher.
3 Jeder angemeldete Gast hat Anspruch auf eine Gästekarte gemäss Art. 12 ABzTG.
Art. 5 Bemessung der Gästeabgabe
Die Ansätze für die einzelnen Kategorien der Gästeabgaben betragen:
a Die Gästeabgabe beträgt pro Übernachtung CHF 4.00.
b Die als Jahrespauschale bei Beherbergern in Rechnung gestellte Gästeabgabe beträgt:
Ferienwohnungen - Grundgebühr pro Wohnung und Jahr - Betrag pro m2 NWF und Jahr |
CHF 7.00 |
Hotels pro Zimmer |
CHF 870.00 |
Jugendherbergen pro Schlafplatz |
CHF 400.00 |
Berg- und SAC Hütten pro Schlafplatz |
CHF 145.00 |
Ferienlager, Gruppenunterkünfte pro Schlafplatz |
CHF 145.00 |
Campingplätze pro Stellplatz |
CHF 450.00 |
Privatzimmer pro Zimmer |
CHF 250.00 |
c Die Gästeabgabe als obligatorische Jahrespauschale für Ferienwohnungen beträgt:
Jahrespauschale Ferienwohnungen Grundgebühr pro Wohnung und Jahr |
CHF 90.00 |
Betrag pro m2 Nettowohnfläche und Jahr | CHF 5.00 |
Art. 6 Reduktion oder Befreiung und Rückerstattung der Gästeabgaben
1 Gesuche um Befreiung oder Reduktion von Gästeabgaben sind schriftlich und begründet bei der Gemeinde einzureichen.
2 Das Einreichen eines solchen Gesuches hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Wird dem Gesuch entsprochen, ist die in der Zwischenzeit entrichtete Gästeabgabe ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
Deklarationsformular für Gäste- und Tourismusabgaben ab 2023
Weitere Informationen erhalten Sie bei Lantsch/Lenz Tourismus.
Gesetze
830 Gesetz über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe (Tourismusgesetz)
830.1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Erhebung der Gäste- und Tourismusförderungsabgabe