Cumoin da Lantsch    Gemeinde Lantsch/Lenz

  • Kircheinnen
  • Bank Lantsch
  • Baselgia Viglia
  • Plauschrennen2008
  • Langlaufloipe
  • Lantsch von Stierva
  • Biathlon
  • Berge Graubuenden
  • Biathlon Swisscup
  • Winter
  • Winterlandschaft
  • Winterwanderweg
  • Skilift
  • Langlauf
  • Schweizerfahnen
  • Kirche Lantsch
  • Tgampi
  • Winterlandschaft Graubuenden
  • Son Cassian
  • Abendrot
  • Schneemann
  • Steinbock Graubuenden

Hunde

Hundehaltung

Ratgeber und "Tipps für den ersten Hund & Checkliste zur Anschaffung"
Wichtige Informationen finden Sie unter: https://www.c-and-a.com/ch/de/shop/ratgeber-erster-hund

Auszug aus dem Polizeigesetz der Gemeinde Lantsch/Lenz, Art. 21 Hundehaltung

  1. Das Halten von Hunden, jeder Halterwechsel sowie der Tod von Hunden sind der Gemeinde innerhalb von 10 Tagen zu melden.
  2. Es ist auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt, Hunde ohne Aufsicht frei laufen zu lassen.
  3. Hunde sind ausserhalb gesicherter Bereiche in folgenden Gebieten an der Leine zu führen:
    – gesamtes Wohngebiet, mit Ausnahme des eigenen privaten Bereichs,
    – Wildruhezonen.
  4. Die Hundehalter stellen sicher, dass auch ausserhalb der erwähnten Gebiete Mensch und Tier durch die Hunde in keiner Art und Weise gefährdet oder belästigt werden. 
  5. Hundehalter stellen weiter sicher, dass ihre Hunde nicht in Brunnen baden.
  6. Hundekot ist auf dem gesamten Gemeindegebiet (öffentlicher und privater Grund) durch die Hundehalter unverzüglich zu beseitigen.

pdfPolizeigesetz, Tierhaltung Art. 20 + 21

Das Betreten und Befahren von landwirtschaftlich genutztem Land ist,  gemäss Art. 30 der Alp-, Weide- und Flurordnung, während der Vegetationszeit vom 1. April, im Maiensässgebiet (Tschividains, Crestastgoira, Vasternos) vom 1. Mai, bis zum 15. November für Unberechtigte verboten. Unter anderem dürfen Hundebesitzer ihre Hunde nicht frei auf Feldern herumlaufen lassen. Hundekot ist auf dem gesamten Gemeindegebiet (öffentlicher und privater Grund) durch die Hundehalter unverzüglich zu beseitigen und in die Robidog-Kehrichteimer zu entsorgen. Hundespielzeug und Wurfstöcke nicht in Felder werfen und zudem sicherstellen, dass diese nicht überall liegengelassen werden.

Gefahr für Kühe und Lebensmittel

Hunde können mit dem Parasiten «Neospora caninum» befallen sein. Wird nun infizierter Hundekot von Milch-/Mutterkühen über infiziertes Futter von Äckern und Wiesen aufgenommen, kann dies zu Unfruchtbarkeit, Fehl- und Totgeburten führen. Dieses Sterben von Kälbern kann verhindert werden, wenn die Bestimmungen eingehalten werden.

Wir danken für die Rücksichtnahme.


Hundesteuer

Die Hundesteuer beträgt für den ersten Hund CHF 75.00 und für jeden weiteren im selben Haushalt gehaltenen Hund CHF 100.00. Polizei-, Lawinen- und Sanitätshunde sind, sofern diese im vergangenen Jahr im Einsatz standen, von den Steuern befreit. Auf Hundemarken wird verzichtet, da alle Hunde mit einem Mikrochip bzw. einem Tattoo identifizierbar sind.

Die jährliche Hundesteuer wird aufgrund der uns vorliegenden Daten im Februar in Rechnung gestellt. Wir bitten daher alle Hundehalter zu prüfen, ob die Daten Ihrer Hunde in der AMICUS-Datenbank auf aktuellem Stand sind und allfällige Änderungen fort zu, jedoch bis spätestens Ende Januar vorzunehmen bzw. uns zu melden.

Hunderegistrierung

Alle in der Schweiz lebenden Hunde müssen gekennzeichnet und in der AMICUS-Datenbank www.amicus.ch registriert sein (Welpen innerhalb der ersten drei Monate). Adress- und Halterwechsel sowie Tod des Hundes sind der AMICUS sowie der Gemeindeverwaltung zu melden. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften können gemäss kantonalem Veterinärgesetz geahndet werden.

Neuhundehalter
Besitzen Sie zum ersten Mal einen Hund? Dann lassen Sie sich bei der Wohnsitzgemeinde als Hundehalter auf AMICUS registrieren. Sie erhalten dann Ihre AMICUS-Personen-ID. Ihre Benutzerdaten inkl. Passwort werden per Post zugestellt.

Hund Chippen und Registieren
Falls Ihr Hund noch nicht auf AMICUS registriert ist, gehen Sie mit dem Hund zum Tierarzt und nehmen Sie Ihre AMICUS-Personen-ID mit. Der Tierarzt implantiert dem Hund einen Mikrochip und registriert das Tier bei AMICUS.

Was müssen Sie als Tierhalter melden?

  • Adressänderung / Umzug (bei der alten und der neuen Gemeinde)
  • Abgabe und Übernahme eines Hundes (direkt via AMICUS-Konto oder Tierarzt). Info auch an Gemeinde.
  • Ausfuhr des Hundes ins Ausland (direkt via AMICUS-Konto oder Tierarzt). Info auch an Gemeinde.
  • Tod des Hundes (direkt via AMICUS-Konto oder Tierarzt). Info auch an Gemeinde.

Wenn Sie Ihre Zugangsdaten nicht mehr haben, wenden Sie sich bitte an den Helpdesk von AMICUS. Weitere Informationen und Antworten erhalten Sie ebenfalls bei AMICUS:

www.amicus.ch  / E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!  /  Helpdesk 0848 777 100

Tier Ambulanz Chur
Informationen bezüglich Tierambulanz finden Sie pdfhier.

Sachkundenachweise

Für Hunde, welche nach dem 1.1.2016 angeschafft wurden, sind keine Sachkundenachweise mehr erforderlich.

Weitere Informationen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLT

Lantsch/Lenz ist eine politische Gemeinde in der Region Albula,
im Kanton Graubünden.

Adresse
Canzloia communala Lantsch
Voia Principala 90
7083 Lantsch/Lenz
Verwaltung
081 659 01 01
Fax: 081 659 01 00
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Öffnungszeiten Schalter

Montag - Freitag
08:30 - 11:00 Uhr

Montag und Donnerstag
14:30 - 17:00 Uhr

Notfalltreffpunkt in Lantsch/Lenz

Gemeindeverwaltung
Voia Principala 90

Ihre Anlaufstelle bei nicht funktionierenden Kommunikationsmitteln im Fall von Katastrophen und Notlagen.

Copyright © 2017 Lantsch