Sportförderung für Kinder- und Jugendliche
Informationen zum neuen «Gesetz über die Förderung von Kinder- und Jugendsport»
Der Gemeindevorstand hat das «Gesetz über die Förderung von Kinder- und Jugendsport» (341) nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Zusätzlich wurden Ausführungsbestimmungen (341.1) erlassen, welche per 12. Februar 2025 in Kraft getreten sind. Sowohl das Gesetz als auch die Ausführungsbestimmungen sind auf der Webseite der Gemeinde aufgeschaltet (https://www.lantsch-lenz.ch/verwaltung/gesetze).
Wer kann für was Beiträge beanspruchen? Wie hoch ist der Beitrag?
- Beitragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in der Gemeinde Lantsch/Lenz bis und mit dem Jahr, in dem sie das 16. Altersjahr vollenden.
- Die Gemeinde leistet Beiträge insbesondere an:
- die Gebühren für eine Aktivmitgliedschaft in einem Sportverein;
- die Kosten von Saison-Abonnemente für Skigebiete, Hallen- und Freibäder;
- die Kosten von Langlaufpässen;
- an die Kosten von Sportkursen (inkl. Babyschwimmen und Eltern-Kind Schwimmen);
- an die Kosten von MuKi-/VaKi-Turnen. - Pro beitragsberechtigtes Kind beziehungsweise Jugendliche/Jugendlicher werden maximal CHF 300 pro Jahr ausbezahlt. Die Kosten für verschiedene Angebote können dabei kumuliert werden.
Wie kann man Förderbeiträge beantragen?
- Die Beiträge sind von den Eltern beziehungsweise den Erziehungsberechtigten mit dem offiziellen Antragsformular*) und unter Beilage der erforderlichen Nachweise zu beantragen.
- Das Antragsformular kann pro Jahr nur einmal bis spätestens 31. Dezember bei der Gemeinde eingereicht werden.
- Die Abrechnung erfolgt im ersten Quartal des Folgejahres.
*) Das Antragsformular kann auf der Gemeindekanzlei bezogen werden oder steht hier zur Verfügung.
Lantsch/Lenz, 17. Februar 2025 Geschäftsleitung Gemeinde Lantsch/Lenz