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Cumoin da Lantsch    Gemeinde Lantsch/Lenz

Baugesuche

Baugesuch Nr. 14/22, Politische Gemeinde, Wasserbauprojekt Val Tgietschen

Öffentliche Auflage Wasserbauprojekt

Verbauung Val Tgietschen, Gemeinde Lantsch/Lenz

Auflageprojekt Nr. 310.5-E vom Juni 2022

  1. Ort und Frist der Auflage

Die Projektakten liegen vom 22. Juli 2022 bis 22. August 2022 auf der Gemeindeverwaltung Lantsch/Lenz, Voia Principala 90, 7083 Lantsch/Lenz sowie beim Tiefbauamt Graubünden, Grabenstrasse 30, 7000 Chur, zur Einsicht auf (Art. 11 des kantonalen Wasserbaugesetzes; KWBG, BR 807.700). Sie können während der Dauer der Auflage auch unter www.tiefbauamt.gr.ch > Aktuelles eingesehen und heruntergeladen werden.

  1. Gesuche um spezialgesetzliche Bewilligungen

Folgende Gesuche sind Teil des Auflageprojekts:

-    Gesuch um Bewilligung für das Einleiten oder Versickernlassen von behandeltem, verschmutztem Abwasser nach Art. 7 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes.

-    Gesuch um Bewilligung für die Erstellung von standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen im Gewässerraum nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung.

-    Gesuch um fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Fischerei.

-    Rodungsgesuch nach Art. 5 des Bundesgesetzes über den Wald.

  1. Verfügungsbeschränkung

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an unterliegen Bauvorhaben inner-halb des vom Projekt erfassten Gebietes einer Bewilligung des Departementes für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden. Diese wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Projektes auswirkt.

  1. Einsprachen

4.1  Legitimation

Wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann, ist berechtigt, Einsprache zu erheben. Einspracheberechtigt sind ferner die betroffenen Gemeinden und wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist.

4.2  Einwendungen

Es können geltend gemacht werden:

 a)   Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine vorgesehene Enteignung und deren Umfang;

 b)   Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben. Die Bereinigung dieser Begehren erfolgt anschliessend an die Projektgenehmigung im Landerwerbsverfahren.

4.3  Frist und Adressat

Einsprachen sind innert der Auflagefrist mit einer kurzen Begründung dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.

Werden nachträgliche Entschädigungsforderungen geltend gemacht, sind die Säumnisfolgen nach Art. 17 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV; BR 803.110) zu beachten.

Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden

Der Vorsteher:

Dr. Mario Cavigelli, Regierungsrat

 

Chur, 1. Juli 2022